Prüf- und Bestätigungsstellen für Zertifizierungsdienste - Anerkennung beantragen
Möchte Ihr Unternehmen Sicherheitskonzepte von Zertifizierungsdiensteanbietern prüfen und bestätigen? Möchten Sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen bestätigen? Dann können Sie sich als Bestätigungsstelle für diese Produkte und/oder Prüf- und Bestätigungsstelle für Sicherheitskonzepte von Zertifizierungsdiensteanbietern anerkennen lassen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für Sie, Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Ihr Unternehmen sind:
- Sie müssen zuverlässig sein.
- Sie müssen unabhängig sein.
- Sie müssen die nötige Fachkunde besitzen.
- für die Anerkennung als Bestätigungsstelle: Die Bestätigungsstelle muss unabhängig von der Prüfstelle sein.
Tipp: Die Zusammenstellung finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur im Themenbereich "Aufgaben der Bundesnetzagentur/Veröffentlichungen" unter dem Punkt "Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen" - Punkt "Informationen für Anbieter".
Zuständigkeit
die Bundesnetzagentur (Referat für qualifizierte elektronische Signatur)
Ablauf
Sie können die Anerkennung als Bestätigungs- beziehungsweise Prüf- und Bestätigungsstelle formlos beantragen. Der Antrag muss den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und die Namen der gesetzlichen Vertreter enthalten.
Nach Prüfung der Voraussetzungen kann die zuständige Stelle die Anerkennung folgendermaßen erteilen:
- unbeschränkt
- inhaltlich beschränkt
- vorläufig
- befristet
- mit Auflagen
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens; der Person, die mit der Leitung beauftragt wurde, und deren Vertretung)
- bei Wohnsitz im EU-Ausland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- weitere Dokumente zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können im Einzelfall nachgefordert werden.
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister oder z.B. dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) oder einen anderen vergleichbaren Nachweis
- bei Unternehmenssitz im EU-Ausland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Dokumente aus dem Land, in dem Ihr Unternehmen seinen Unternehmenssitz hat, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit (besonders über Mindestkapital und vergleichbare Sicherheiten)
- Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde (z. B. Schulungs- und Ausbildungsnachweise)
- Erklärung, auf welche Tätigkeiten des Signaturgesetzes sich der Antrag bezieht
- Für die Anerkennung als Bestätigungsstelle für Produkte: Nachweis über ausreichende Erfahrungen in der Anwendung der Prüfkriterien nach Anlage 1 Signaturverordnung und Darlegung, wie Sie die geeignete Überwachung der Prüftätigkeit sicherstellen
- Für die Anerkennung als Prüf- und Bestätigungsstelle für Sicherheitskonzepte: Vorlage eines dokumentierten Prüf- und Bestätigungsverfahrens für Sicherheitskonzepte
Kosten
- Anerkennung als Bestätigungsstelle für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen: EUR 1.000
- Anerkennung als Prüf- und Bestätigungsstelle für Sicherheitskonzepte: insgesamt EUR 3.500
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 2 Signaturgesetz (SigG) (Prüf- und Bestätigungsstelle)
- § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 Signaturgesetz (SigG) (Bestätigungsstelle für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen)
- § 18 Signaturgesetz (SigG) (Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen)
- § 16 Signaturverordnung (SigV) (Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen)
- Anlage 1 zur Signaturverordnung (Vorgaben für die Bestätigungsstellen für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen)
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesnetzagentur hat dessen ausführliche Fassung am 13.11.2015 freigegeben.