Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Voraussetzungen
Sie brauchen den Ausweis sofort.
Zuständigkeit
die Personalausweisbehörde in Ihrem Wohnort
Personalausweisbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
- für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Ablauf
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Nachweise für Ihre Angaben im Antragsformular. Es handelt sich um dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis.
Es können weitere Unterlagen nötig sein.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
EUR 10,00
Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13 Euro. Den Antrag können Sie auch bei einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde auch einen Zuschlag von 13 Euro erheben.
Sonstiges
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.10.2018 freigegeben.
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