Öffentliche Vergabe - Präqualifikationsverfahren im Baubereich (VOB) beantragen
Durch Teilnahme an einem Präqualifikationsverfahren können Bauunternehmen auftragsunabhängig ihre Qualifikation nachweisen. Das Verfahren umfasst
- die Befähigung,
- die Erlaubnis zur Berufsausübung,
- die wirtschaftlichen, finanziellen sowie technischen und berufliche Leistungsfähigkeit und
- mögliche Ausschlussgründe.
Hinweis: Das Präqualifikationsverzeichnis ist allgemein zugänglich. Öffentliche Auftraggeber können darin auch die der Präqualifikation zugrunde liegenden Nachweise einsehen.
Voraussetzungen
Sie möchten am Präqualifikationsverfahren teilnehmen.
Zuständigkeit
die durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ausgewählten Präqualifizierungsstellen.
Hinweis: Auf den Internetseiten des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. finden Sie eine Liste.
Ablauf
Wenden Sie sich an eine Präqualifizierungsstelle. Dort erhalten Sie das notwendige Antragsformular. Reichen Sie dieses dort ausgefüllt und unterschrieben gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Präqualifizierungsstelle prüft Ihre Unterlagen. Fehlen Unterlagen, fordert sie Sie auf, diese nachzureichen.
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für die Präqualifikation, übermittelt die Präqualifizierungsstelle Ihre Daten dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. Dieser trägt Ihr Unternehmen in das Präqualifikationsverzeichnis ein.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben und Erklärungen, durch die Sie selbst über Ihr Unternehmen informieren (Eigenerklärungen)
- Referenzen früherer Auftraggeber
Kosten
Erkundigen Sie sich direkt bei den Präqualifizierungsstellen.
Rechtsgrundlage
- § 122 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Eignung)
- § 123 Gesetz gegen Wettbewerbebeschränkungen (GWB) (Zwingende Ausschlussgründe)
- § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Fakultative Ausschlussgründe)
- § 48 Sektorenverordnung (SektVO) (Qualifizierungssysteme)
- § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
- § 6b VS Abs. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
- § 6b Abs. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.10.2020 freigegeben.