Landesapothekerkammer - Mitgliedschaft anmelden
Als Apothekerin oder Apotheker in Baden-Württemberg müssen Sie Mitglied in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sein.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
- Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten,
- deren Weiter- und Fortbildung zu fördern und
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.
Voraussetzungen
Sie müssen
- als Apothekerin oder Apotheker bestallt (berufen) oder approbiert sein oder
- eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes besitzen und
- Ihren Beruf in Baden-Württemberg ausüben oder
- wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben, Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.
Zuständigkeit
die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Ablauf
Sie können sich auf der Internetseite der Landesapothekerkammer anmelden. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie danach per Post an die zuständige Stelle schicken.
Alternativ können Sie sich auch schriftlich anmelden. Den Meldebogen dafür können Sie bei der Landesapothekerkammer anfordern.
Fristen
- Anmeldung: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
- Einschicken der erforderlichen Unterlagen nach der Anmeldung: innerhalb von zwei Wochen
Erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Dokumente beilegen oder sie bei elektronischer Anmeldung nachreichen:
- Approbation/Berufserlaubnis
- wenn die Approbations-/Berufserlaubnisurkunde auf den Geburtsnamen bzw. auf den früheren Namen ausgestellt ist: Eheurkunde/Namensänderungsurkunde )
- Promotionsurkunde
- Nachweise über Weiterbildungen
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: Jahresgrundbeitrag in unterschiedlicher Höhe
Beitragsbemessungsgrundlage können sowohl die Berufseinnahmen als auch der Umfang der beruflichen Tätigkeit sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Kammer.
- Betriebserlaubnisinhaberinnen und -inhaber,
- Pächterinnen und Pächter und
- Verwalterinnen und Verwalter
Rechtsgrundlage
- §§ 2, 3 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) (Kammermitglieder, Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates)
- §§ 1 - 3 Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Beitragspflicht, Beitragsfestsetzung, Art und Höhe der Beiträge)
- § 1 Meldeordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Allgemeine Meldepflichten)
- § 11 Bundesapothekerordnung (BApO)
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.05.2019 freigegeben.