Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen
Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.
Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen angemessen sein.
Voraussetzungen
Sie erhalten
- eine Hilfe zur Erziehung oder
- eine Eingliederungshilfe
- Vollzeitpflege
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung:
- in Vollzeitpflege,
- in Heimerziehung oder
- in einer sonstigen betreuten Wohnform
Zuständigkeit
das örtlich Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Ablauf
Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen in der Regel zusammen mit der beantragten Jugendhilfeleistung zugesprochen.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.10.2020 freigegeben.
Kontakt
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Tel. 07541/204-0
Fax 07541/204-5699
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten