Heimarbeit - Beschäftigung melden
Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein,
- die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder
- über die Sie Heimarbeit vermitteln.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen
Voraussetzungen
Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt
Ablauf
Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)
In den Listen müssen Sie mindestens folgende Angaben jeder beschäftigten Person eintragen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung
- Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens
Fristen
Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:
- am 31. Juli die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
- am 31. Januar die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Begriffsdefinition)
- § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Listenführung)
- § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Mitteilungspflicht)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit und über die Führung und Übermittlung von Heimarbeitslisten
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.07.2017 freigegeben.
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