Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen
Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:
- höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
- studentische Nebentätigkeiten
Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.
In allen anderen Fällen muss Sie die zuständige Stelle zur Arbeit oder zum Praktikum zulassen.
Dies gilt zum Beispiel für
- die Aufnahme einer Erwersbtätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
- die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind die zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind. Das Praktikum ist in diesen Fällen Bestandteil des Studiums.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.
Voraussetzungen
- Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht verbietet
- Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staats
- Das Kontingent der 120 Tage beziehungsweise der 240 halben Tage wird überschritten.
Zuständigkeit
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- in allen anderen Fällen: das Landratsamt
Ablauf
Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Der Erfassungsbogen steht auch im Merkblatt für studienfachbezogene Praktika im Onlineauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.
Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig vom Einzelfall
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle. .
Sonstiges
Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 09.01.2018 freigegeben.
Zugehörige Lebenslagen
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