Luftfahrthindernisse - Genehmigung beantragen
Sie möchten in der Umgebung eines Flugplatzes oder einer Flugsicherungseinrichtung ein Gebäude erstellen, einen Mast aufstellen, einen Damm bauen, andere Bauwerke oder Anlagen errichten oder Geräte wie zum Beispiel einen Baukran, einen Mobilkran, eine Betonpumpe oder ein Bohrgerät betreiben?
Dann benötigen Sie eine luftrechtliche Genehmigung. Diese ist abhängig von
- der Entfernung zum Flugplatzbezugspunkt oder zu Start- und Landebahn eines Flugplatzes,
- der Entfernung zu Flugsicherungseinrichtungen,
- der Art und Höhe des Bauwerkes oder des zu betreibenden Geräts.
Für Verkehrsflughäfen ist immer ein Bauschutzbereich festgesetzt. Dieser umschließt den Flughafen mit einem Radius von sechs Kilometern. In den Anflugsektoren reicht er aber bis zu einer Entfernung von 15 Kilometern.
Für andere Flugplätze kann ebenfalls ein besonderer Bauschutzbereich festgesetzt sein. Zumindest aber umschließt der Bauschutzbereich einen Flugplatz mit einem Radius von 1,5 Kilometern. Bei Unsicherheit, ob sich der Standort in einem Bau- oder Anlageschutzbereich befindet, können Sie per E-Mail formlos eine Voranfrage stellen, ob eine Genehmigung erforderlich sein wird.
Der Schutzbereich von Flug-Navigatrionsanlagen ist abhängig von der Art der Anlage. Dabei gibt es solche Navigationsanlagen nicht nur in der Umgebung von Flughäfen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft, ob das gesetzliche Bauverbot greift, wenn Gebäude oder andere Einrichtungen oder Geräte zu Störungen an Navigationsanlagenführen können.
Eine luftrechtliche Genehmigung brauchen Sie, wenn Anlagen ein Hindernis für den Luftverkehr darstellen oder zu Störungen der Flugsicherungsanlagen führen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei Gebäuden, Antennen, Schornsteinen, Baukränen, Mobilkränen und anderen Baugeräten, selbst bei Bäumen oder Baumgruppen.
Hinweis: Benötigen Sie für die Errichtung eines Bauwerkes eine Baugenehmigung, dann müssen Sie die luftrechtliche Genehmigung für das Gebäude nicht separat beantragen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Luftfahrtbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Achtung: Dies gilt nicht bei der Durchführung des baurechtlichen Kenntnisgabeverfahrens und auch nicht für Baugeräte, die zur Errichtung eines Gebäudes eingesetzt werden.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Postanschrift
Postfach: 80 07 09
70507 Stuttgart
Tel. 0711 904-0
Fax 0711 904-11190
poststelle@rps.bwl.de
poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Ablauf
Sie müssen die luftrechtliche Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Formular mit Erläuterungen steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Fristen
Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Berücksichtigen Sie die angegebene Bearbeitungsdauer.
Erforderliche Unterlagen
wie im Antragsformular beschrieben, beispielsweise:
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Koordinaten
- Krantypenblatt
Kosten
vom Einzelfall abhängig
Bearbeitungsdauer
mindestens 15 bis 20 Arbeitstage
Rechtsgrundlage
- § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (Flughafenbereich und Umgebung)
- § 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (Andere Luftfahrthindernisse)
- § 16a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (Tag- und Nachtkennzeichnung)
- § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (Beschränkter Bauschutzbereich)
- § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (Verbot der Errichtung von Bauwerken)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 27.09.2019 freigegeben.