Heimarbeit - Halbjährige Listenmeldung
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Firmen, die Heimarbeit vergeben, sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Stelle zu senden.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Heimarbeit - Beschäftigung melden
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postanschrift
Postfach: 26 66
72016 Tübingen
Tel. 07071 757 0
HeimarbeitMelden.ServiceBW@rpt.bwl.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Personen in Heimarbeit.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
- in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen
Ablauf
In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.
Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.
Wenn Sie der zuständigen Stelle die Heimarbeitsliste online übermitteln:
Füllen Sie das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen Sie es am Ende online ein. Sie haben auch die Möglichkeit, das Formblatt für die Heimarbeitsliste runterzuladen, auszufüllen und wieder hochzuladen. Dieser Weg bietet sich an, wenn Sie eine große Zahl an Heimarbeitern in der Heimarbeitsliste übermitteln müssen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.
Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".
Sonstiges
Keine
Fristen
Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich an die zuständige Stelle übermitteln:
- bis spätestens 31. Juli die Heimarbeitsliste für das erste Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni) des laufenden Jahres.
- bis spätestens 31. Januar die Heimarbeitsliste für das zweite Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember) des Vorjahres.
Die Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung zwingend erforderlich sind. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
05.08.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
* Onlineantrag mit Service-Konto: Die Stadt Friedrichshafen bietet mit Hilfe des Landesportals service-bw den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihr Anliegen sicher und verschlüsselt online abzuwickeln. Voraussetzung dafür ist die Nutzung des kostenlosen Servicekontos auf service-bw.