EU-Heimtierausweis (Pet Passport) beantragen
Der Heimtierausweis ist ein für Reisen mit Heimtieren innerhalb der Europäischen Union (EU) notwendiges Reisedokument für Katzen, Hunde und Frettchen.
Er enthält unter anderem folgende Angaben:
- Halterin oder Halter des Tieres
- Beschreibung des Tieres
- Kennzeichnung des Tieres (Art und Datum der Kennzeichnung sowie Kennzeichnungsnummer)
- Tollwutimpfung (Gültigkeit)
- Bestätigung eines ausreichenden Testergebnisses der Titrierung von Tollwutantikörpern
als Nachweis der Wirksamkeit der Tollwutimpfung, wenn Reisen in nicht gelistete Drittländer beabsichtigt sind - weitere Impfungen oder Behandlungen, zum Beispiel gegen Echinokokken
Auch wenn Sie nicht planen, mit Ihrem Heimtier zu verreisen, können Sie einen Heimtierausweis ausstellen lassen, da dort auch alle Impfungen eingetragen werden können und damit ein separater Impfpass nicht mehr notwendig ist.
Hinweise:
- Seit dem 29. Dezember 2014 dürfen bei der Erstausstellung nur noch solche Heimtierausweise verwendet werden, welche den neuen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.
- Die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellten "alten" Heimtierausweise nach dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG behalten ihre Gültigkeit.
- Ausschließlich dazu ermächtigte Tierärzte dürfen Heimtierausweise ausstellen.
Die genauen Bestimmungen zur Ein- und Ausreise mit Heimtieren können Sie im Kapitel "Einfuhr und Reiseverkehr" nachlesen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Tiere, für die ein Heimtierausweis ausgestellt werden soll, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Zuständigkeit
ein Tierarzt, der eine entsprechende Ermächtigung besitzt
Hinweis: In der Regel sind alle niedergelassenen Tierärzte in Baden-Württemberg zum Ausstellen von Heimtierausweisen ermächtigt.
Ablauf
Bevor der Heimtierausweis ausgestellt werden kann, muss das Tier vom Tierarzt eindeutig identifiziert werden. Ist noch keine Kennzeichnung vorhanden, nimmt der Tierarzt diese vor und stellt den Heimtierausweis aus.
Die Kennzeichnung eines Heimtieres muss durch Einsetzen eines Transponders erfolgen. Vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte, noch eindeutig lesbare Tätowierungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Kennzeichnung durch Transponder muss vor dem Ausstellen des Heimtierausweises erfolgen. Derzeit ist im Rahmen der Ausstellung eines Heimtierausweises die Kennzeichnung mittels Transponders dem ermächtigten Tierarzt vorbehalten
In dem neuen Heimtierausweis muss der Tierhalter bei der Erstausstellung durch Unterschrift die
Tierhalterdaten bestätigen. Es sind auch die Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes,
der den Heimtierausweis ausgestellt hat, enthalten. Die Angaben zur Kennzeichnung des Tieres
werden durch Laminieren im neuen Heimtierausweis gesichert.
Hinweis: In den neuen EU-Heimtierausweis kann der Tierarzt auch die schon bestehenden Impfungen übertragen.
Sonstiges
keine
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- EU-einheitliches Heimtierausweismuster: Dieses Muster liegt in der Regel jedem Tierarzt vor, der zur Ausstellung des Heimtierausweises ermächtigt ist.
- gegebenenfalls Impfpass des Tieres, um schon erfolgte Impfungen in den Heimtierausweis übertragen zu lassen
Kosten
Die Kosten für die Ausstellung eines Heimtierausweises können unterschiedlich hoch sein, je nachdem, ob das Tier erst noch geimpft oder gekennzeichnet werden muss oder nicht.
Die Kosten je nach Leistung, die vom Tierarzt erbracht wird, richten sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte. Diese können Sie auf den Internetseiten der Bundestierärztekammer nachlesen.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärung zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Freigabevermerk
13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg