Einfuhrgenehmigung für tierische Nebenprodukte oder Tiere beantragen
Für die Einfuhr, Durchfuhr und in Einzelfällen für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren, tierischen Nebenprodukten und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, für die keine Genehmigungspflicht besteht und die von einer Bescheinigung begleitet sind.
Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Onlineantrag & Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie wohnen in Baden-Württemberg beziehungsweise Ihre Firma hat ihren Sitz in Baden-Württemberg.
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Freiburg, Referat 35
Ablauf
Der Antrag ist je nach Einzelfall anhand eines Online-Antragsverfahrens, eines standardisierten Antragsformulars oder formloszu stellen. Das standardisierte Antragsformular kann beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 35 erfragt werden.
Sonstiges
- Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Bei der Einfuhr werden Tiere und Waren aus Drittländern eingeführt. Drittländer sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
- Unter Durchfuhr werden eingeführte Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
- Vor jedem Verbringen, jeder Ein- oder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Waren oder Tiere an der Grenze oder Grenzkontrollstelle zu vermeiden.
Fristen
Die Genehmigung sollte mindestens zwei bis drei Wochen vor Versand der Ware oder des Tieres beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
Die Gebührenfestsetzung beruht auf den §§ 1 bis 8 und 12 des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S 895) in Verbindung mit Nr. 31.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO MLR) (GBl. vom 09.03.2007 S. 146 ff.).
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
19.09.2023 Regierungspräsidium Freiburg
* Onlineantrag mit Service-Konto: Die Stadt Friedrichshafen bietet mit Hilfe des Landesportals service-bw den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihr Anliegen sicher und verschlüsselt online abzuwickeln. Voraussetzung dafür ist die Nutzung des kostenlosen Servicekontos auf service-bw.