Pflegearbeiten an Gewässern
Gewässer II. Ordnung sind natürliche Wasserläufe, künstliche Wasserläufe, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist, und natürlich stehende Gewässer, die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- und Ablauf haben.
Die Arbeiten werden vom 15.08.2023 bis 31.10.2023 durchgeführt und sind nach dem § 37 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG BW) und § 41 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom Eigentümer und Anliegern der Anlagen zu dulden.
Es ist alles zu unterlassen, was die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten erschwert oder unmöglich macht.
Zur Abstimmung oder Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte umgehend an die
Stadt Friedrichshafen
Stadtbauamt
Abt. Stadtgrün und Friedhöfe
Charlottenstraße 12
07541 203-4307
Friedrichshafen, 13.06.2023gez. i. V. Fabian Müller
Erster Bürgermeister
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