Betriebssatzung Eigenbetrieb Stadtentwässerung
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen“
Artikel 1
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital
- Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
- Von der Festsetzung eines Stammkapitals nach § 12 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird abgesehen.
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 Betriebsausschuss
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung Betriebsausschuss Stadtentwässerung Friedrichshafen.
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und den gemeinderätlichen Mitgliedern des nach der Hauptsatzung gebildeten Ausschusses für Planen, Bauen und Umwelt (PBU). Die Regelungen der Hauptsatzung über die Stellvertretung im Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt (PBU) gelten entsprechend.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird das Wort „Eigenbetriebsverordnung“ ersetzt durch die Worte „Eigenbetriebsverordnung auf Grundlage des Handelsgesetzbuches“.
- In Absatz 3 wird das Wort „Fachbeamten“ ersetzt durch das Wort „Fachbediensteten“.
Ziffer 8 der Zuständigkeitstabelle zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen“ (Zuständigkeitsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
8) Zuständigkeitsverzeichnis:
I. Sachentscheidungen
2. Grundsatzentscheidung über Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Liquiditätsplans und für Instandhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwendungen)
bis zu € 100.000 | zuständig Betriebsleitung |
bis zu € 250.000 | zuständig Oberbürgermeister |
bis zu € 500.000 | zuständig Betriebsausschuss |
über € 500.000 | zuständig Gemeinderat |
3. Vergabe von Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Liquiditätsplans und für Instandhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwendungen)
Anerkennung oder Feststellung von Schlussabrechnungen von Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Liquiditätsplans und für Instandhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwendungen)
bis zu € 100.000 | zuständig Betriebsleitung |
bis zu € 250.000 | zuständig Oberbürgermeister |
über € 250.000 | zuständig Betriebsausschuss |
II. Finanzwesen
2. Zustimmung zu Mehrauszahlungen bei den im Liquiditätsplan veranschlagten Investitionsmaßnahmen, wenn diese für das einzelne Vorhaben
bis zu € 100.000 | zuständig Betriebsleitung |
über € 100.000 | zuständig Betriebsausschuss |
betragen.
4. Aufnahme und Umwandlung (Neuvereinbarung des Zinssatzes, Umschuldungen, Laufzeitverlängerungen u. ä.) der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite und Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommen, im Einzelfall im Rahmen des Wirtschaftsplans
zuständig Betriebsleitung |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Friedrichshafen, den 19. Dezember 2022
Bürgermeisteramt
gez.
Brand
Oberbürgermeister
Downloads
Auf dem Laufenden bleiben: Abonnieren Sie einfach unsere News und Sie werden automatisch benachrichtigt.