Änderung der Obdachlosensatzung
Änderung vom 27.02.2023
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 27.02.2023 folgende Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Friedrichshafen beschlossen:
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 17 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(3) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Nebenkosten beträgt je Kalendermonat und Person in der Kategorie 1 – Gemeinschaftsunterkünfte:
a) Keplerstraße 7 | 239,00 € |
b) Wachirweg 20 | 293,00 € |
c) Paulinenstraße 35 | 258,00 € |
d) Eckenerstraße 11 | 269,00 € |
e) Bodenseestraße 102 | 173,00 € |
f) Charlottenstraße 1 | 293,00 € |
g) Ailinger Straße 10 | 373,00 € |
(4) Die Grundgebühr beträgt je Kalendermonat und m² in der
a) Kategorie 2 Unterkünfte mit Zentralheizung (Selbstzahler Strom) | 9,95 €/ m² |
b) Kategorie 3 Unterkünfte mit Gastherme (Selbstzahler Strom & Heizung) | 9,10 €/ m² |
c) Kategorie 4 Unterkünfte mit Einzelöfen (Selbstzahler Strom & Heizung) | 13,25 €/ m² |
d) Kategorie 5 Unterkünfte, in denen die Benutzer Selbstzahler von Strom, Heizung & Wasser sind | 9,59 €/ m² |
e) Kategorie 6 Unterkünfte, bei denen die Kosten für Strom, Heizung & Wasser in einer Pauschale enthalten sind | 11,38 €/ m² |
(5) Die Zusatzgebühr (Nebenkosten) beträgt je Kalendermonat und m² in der
a) Kategorie 2 Unterkünfte mit Zentralheizung (Selbstzahler Strom) | 5,15 €/ m² |
b) Kategorie 3 Unterkünfte mit Gastherme (Selbstzahler Strom & Heizung) | 3,82 €/ m² |
c) Kategorie 4 Unterkünfte mit Einzelöfen (Selbstzahler Strom & Heizung) | 2,70 €/ m² |
d) Kategorie 5 Unterkünfte, in denen die Benutzer Selbstzahler von Strom, Heizung & Wasser sind | 1,71 €/ m² |
e) Kategorie 6 Unterkünfte, bei denen die Kosten für Strom, Heizung & Wasser in einer Pauschale enthalten sind | 5,97 €/ m² |
(6) – unverändert –
(7) – unverändert –
(8) Sollte die Überlassung einzelner Räume bzw. Unterkünfte umsatzsteuerpflichtig werden, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich erhoben.
IV. Schlussbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten
Diese Änderung der Satzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft.
Friedrichshafen, 04.03.2023
Andreas Brand
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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