Zeppelin-Stiftung: Weitere Klage eingereicht

Albrecht von Brandenstein-Zeppelin hat eine weitere Klage eingereicht, die sich im Kern gegen die Zeppelin-Stiftung der Stadt Friedrichshafen richtet. In einem Schreiben vom 30. Dezember 2019 hat von Brandenstein-Zeppelin die Stadt Friedrichshafen über seine inzwischen fünfte Klage im Zusammenhang mit der Zeppelin-Stiftung informiert.
alte schwarz-weiß Aufnahme von Mann mit Schnauzbart und Militärmütze
Foto: Archiv der Luftschiffbau Zeppelin GmbH, Friedrichshafen

Albrecht von Brandenstein-Zeppelin hat gegenüber der Stadt angekündigt, dass er im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pakets von ZF-Aktien an die Deutsche Bank AG im Jahr 1990 eine Klage beim Landgericht Ravensburg eingereicht habe. Diese Klage liegt der Stadt aber noch nicht vor.

Auf die vom Kläger erneut angebotene außergerichtliche Einigung und ein bis 15. Januar befristetes Gesprächsangebot ist die Stadt Friedrichshafen nicht eingegangen: „Abgesehen davon, dass der Kläger uns die Klage nicht zur Verfügung gestellt hat und gleichzeitig eine Frist für Gespräche setzt, kann ich nur wiederholen und bekräftigen: Für einen Vergleich oder Gespräche über die Zeppelin-Stiftung gibt es keine Grundlage“, sagt Oberbürgermeister Andreas Brand. „Ich bedaure, dass von Brandenstein-Zeppelin nun ein weiteres Gericht mit seinen aussichtslosen Klagen beschäftigt – auf Kosten der Steuerzahler, der Stadt Friedrichshafen und der Zeppelin-Stiftung.“

Wohl nicht Gegenstand der Klage, aber öffentlich oft von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin geäußert, ist der Vorwurf, die Stadt verwende die Erträge der Zeppelin-Stiftung entgegen des Stifterwillens. „Das ist nachweislich falsch und eine weitere haltlose Behauptung“, sagt Oberbürgermeister Andreas Brand. „In der Satzung von 1908 hat Ferdinand Graf von Zeppelin festgelegt, dass die Stadt Friedrichshafen das Stiftungsvermögen erhalten und für wohltätige Zwecke verwenden soll, falls der ursprüngliche Stiftungszweck, der Bau von Luftschiffen und die Förderung der Luftschifffahrt, unmöglich würde. Das war 1947, beim Übergang der Zeppelin-Stiftung an die Stadt, der Fall. Heute fördert die Zeppelin-Stiftung satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.“ Die heutige Regelung entspricht in der Terminologie des bundesdeutschen Steuerrechts („gemeinnützig und mildtätig“) der Regelung, die Ferdinand Graf von Zeppelin im Jahr 1908 in der Terminologie des damaligen württembergischen Steuerrechts („wohltätig“) getroffen hat.

Weitere Informationen zur Zeppelin-Stiftung und Hintergründe zu den Rechtsstreitigkeiten unter www.zeppelin-stiftung.de.

Hintergrund und ergänzend: Die weiteren Klagen

Beim Verwaltungsgericht Sigmaringen liegen derzeit vier weitere Klagen vor: In der Hauptsache klagen Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Frederic auf „Restituierung der Zeppelin-Stiftung“, also auf eine Wiederbegründung der alten, 1947 aufgehobenen Zeppelin-Stiftung. Diese Klage richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, das vor Gericht vom Regierungspräsidium Tübingen vertreten wird. Die Stadt Friedrichshafen ist als Trägerin der städtischen Zeppelin-Stiftung zu dem Verfahren beigeladen. Am 22. Januar wird sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen in mündlicher Verhandlung zunächst mit der Zulässigkeit der Klage beschäftigen. Die Stadt hat gegenüber dem Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ausführlich dargelegt und gezeigt, dass die Klage der Herren von Brandenstein-Zeppelin unzulässig ist.

Dem Verwaltungsgericht Sigmaringen liegen außerdem drei weitere Klagen auf Akteneinsicht bei der Stadt Friedrichshafen vor, wobei zwei Klagen aus August und Oktober 2018 von den Klägern noch immer nicht begründet wurden. Die Klagen auf Akteneinsicht wurden zum Teil von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin alleine und zum Teil gemeinsam mit seinem Sohn Frederic eingereicht. Die Stadt Friedrichshafen hat den Klägern alle konkret benannten Akten zur Einsicht zur Verfügung gestellt und mehrfach auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in den historischen Aktenbestand im öffentlich zugänglichen Stadtarchiv hingewiesen sowie Termine nach Vereinbarung angeboten. Davon hat von Brandenstein-Zeppelin seit April 2018 keinen Gebrauch gemacht. 

Hintergrund und ergänzend: Der Stifterwille
wohltätig – mildtätig - gemeinnützig

Die erste von Ferdinand Graf von Zeppelin stammende Satzung der Zeppelin-Stiftung aus dem Jahr 1908 verwendet den Begriff „wohltätig“ (nicht „mildtätig“ wie von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin behauptet):

„§ 15. Wenn der Stiftungszweck aus irgend einem Grunde unmöglich und deshalb die Stiftung aufgelöst werden sollte, fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Friedrichshafen, die es unter der Bezeichnung ‚Zeppelin-Stiftung‘ abgesondert zu verwalten und die Erträgnisse zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.“

Der Begriff der „wohltätigen Zwecke“ bezeichnete damals im württembergischen Steuerrecht steuerlich begünstigte, dem Allgemeinwohl dienliche Zwecke.

Erst lange nach dem Tod von Ferdinand Graf von Zeppelin kam es während des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1942 zu einer Satzungsänderung, die wiederum in Anlehnung an das damalige Steuerrecht den älteren Begriff „wohltätig“ durch „mildtätig“ ersetzte. Diese Satzungsänderung während der NS-Zeit litt aber unter formellen Mängeln und wurde deshalb nie wirksam.

Als das Vermögen der Zeppelin-Stiftung 1947 auf die Stadt überging, lehnte die Stadt sich zunächst an die 1942 verwendete Formulierung an und legte fest, dass die Erträge des Stiftungsvermögens für „mildtätige“ Zwecke verwendet werden mussten. Im Jahr 1957 wurde die Formulierung wiederum an das dann maßgebliche Steuerrecht der Bundesrepublik angepasst. Die Satzung der städtischen Zeppelin-Stiftung legt seither fest, dass die Erträge des Stiftungsvermögens für „gemeinnützige und mildtätige Zwecke“ verwendet werden müssen. Die entsprechende Regelung findet sich heute in § 2 der Satzung.

„§ 2 Stiftungszweck      
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“

Die heutige Regelung entspricht in der Terminologie des bundesdeutschen Steuerrechts („gemeinnützig und mildtätig“) der Regelung, die  Ferdinand  Graf von Zeppelin im Jahr 1908 in der Terminologie des damaligen württembergischen Steuerrechts („wohltätig“) getroffen hat. Mit den Erträgen des Vermögens werden ausschließlich steuerbegünstigte, dem Allgemeinwohl dienende Zwecke gefördert.