Information zur Grundsteuer

Wer ein Grundstück besitzt, muss im Jahr 2022 tätig werden. Anlass hierfür ist die Grundsteuerreform.

Hierüber wurde bereits in einem Beiblatt zum Grundsteuer­bescheid Anfang des Jahres informiert. Wegen veralteter Datenlage musste eine neue Berechnungsgrundlage geschaffen werden. Das bedeutet, bis 2025 werden die Werte aller Grundstücke in Deutschland neu ermittelt. Zum ersten Mal erhoben wird die Grundsteuer nach den neuen gesetzlichen Grundlagen ab dem 01.01.2025. 

Zum Stichtag 01.01.2022 werden alle Grundstücke neu bewertet. Das bedeutet, dass die Finanzämter den Wert ermitteln, den der Grundbesitz zum 01.01.2022 hatte. Dieser Wert wird dann der neuen Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt. Dafür benötigen die Finanzämter Daten von den Eigentümern, welche über eine gesonderte Steuererklärung im Portal „ELSTER“ von Juli bis Oktober 2022 von den Eigentümern abgefragt werden.

Die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) wird nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten:

  • Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 (verfügbar ab 01.07.2022)
  • Grundstücksfläche (über Kaufvertrag, Grundbuchauszug oder unter www.grundsteuer-bw.de )

Bis Mitte 2022 werden Sie vom Finanzamt aufgefordert, die „Erklärung zur Fest­stellung der Grundsteuerwerte“ abzugeben. Hierzu erhält jeder Steuerpflichtige eine Aufforderung seitens des Finanzamtes mit der Mitteilung des Aktenzeichens für das zu besteuernde Grundstück. Die Erklärungen können voraussichtlich erst ab Juli 2022 abgegeben werden. Aktuell sind noch keine Eintragungen möglich.

Was? – Wer? – Wie? – Wann?

  • Neue Bodenrichtwerte (Stand 01.01.22) zur Verfügung stellen – Gutachterausschuss Östlicher Bodenseekreis – Über ein bereitgestelltes Online-Portal – Ab 01.07.2022
  • Feststellungserklärung an das Finanzamt melden – Eigentümer – Online über ELSTER (nur in Ausnahme-fällen per Papier möglich) – Ab 01.07.2022 bis 31. Oktober 2022
  • Berechnung neuer Einheitswert und Messbetrag – Finanzämter – Auf Grundlage der Feststellungserklärung des Eigentümers – Sobald die Daten vorliegen
  • Anpassung der Hebesätze – Steuerverwaltung der Kommune – Gemeinderatsbeschluss – Voraussichtlich ab 2024
  • Neue Grundsteuerberechnung – Steuerverwaltung der Kommune – Grundsteuerbescheid – Ab 2025

Weitergehende Anfragen können aufgrund der derzeitigen Datenlage noch nicht beantwortet werden. Wir möchten Sie daher bitten, von Rückfragen derzeit abzusehen. Wir werden Sie über weitere für Sie wichtige Informationen auf der städtischen Homepage auf dem Laufenden halten. 

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der landeseigenen Internetseite zur Grundsteuerreform (www.grundsteuer-bw.de) und auf der Internetseite des Finanzministerium Baden-Württemberg (www.fm.baden-wuerttemberg.de).